Verwirrung um OGH-Urteil – Fachverband Finanzdienstleister schafft Klarheit

Göltl: „übertriebene und undifferenzierte Interpretation hat den Wunsch des OGH nach höherer Transparenz zu einem Branchenproblem hochstilisiert.“

Gegen einen Finanzdienstleister erging ein Urteil, in dem behauptet wird, dass dieses wesentliche Elemente für die Beratung und Vermittlung von Versicherungen in Zukunft völlig umgestaltet. Diese Interpretation entspricht – nach einer ersten Befassung mit dem Thema – nicht der Realität.

 

Hintergrund der Berichterstattung war, dass ein Partner eines Vertriebsunternehmens Lebensversicherungsverträge vermittelt hat. Wie gesetzlich vorgeschrieben, muss das Entgelt für die Beratung und Vermittlung rückgerechnet werden, wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre besteht.

 

Das Vertriebsunternehmen hat in Folge die Rückforderung gegenüber dem Berater gerichtlich geltend gemacht und dazu eine Aufstellung der Kundenstornos vom Versicherungsunternehmen erhalten und bei Gericht vorgelegt.Die ersten Instanzen haben die Aufstellung in der Form akzeptiert. Der OGH hat die Aufstellung als unzureichend empfunden. Seines Erachtens fehlen bei der Aufstellung Informationen über den Grund der Stornierung und bei den Rückbuchungen der Provisionsvorschüsse die Details zum Ausmaß der Rückbuchungen.

 

Es ist daher anzunehmen, dass die Unternehmen in Zukunft Zusatzinformationen von den Versicherern einholen werden, um die verstärkte Beweislast der Vertriebsunternehmen zu erfüllen.

 

Weitere in der Öffentlichkeit kolportierte Interpretationen sind dem OGH-Urteil nicht zu entnehmen. Der Fachverband Finanzdienstleister wird, um sicher zu gehen, noch eine unabhängige Meinung eines Rechtsexperten einholen.

 

Wolfgang K. Göltl, Obmann des Fachverbands Finanzdienstleister in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ),zu der Berichterstattung: „Es ist schade, dass ein grundsätzlich verständlicher Wunsch des OGH nach mehr Informationen durch übertriebene Interpretationen zu einem Branchenproblem hochstilisiert wurde. Der OGH folgt lediglich dem Transparenzprinzip und wir gehen davon aus, dass die Versicherungsgesellschaften diese Daten in Zukunft entsprechend übermitteln werden. Wenn man bei den Tatsachen bleibt, zeigt sich, dass dieses Essen nicht einmal annähernd so heiß gegessen wird, wie es gekocht wurde.“

 

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